ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: September 2026

Aus Lesbarkeitsgründen wird auf dieser Webseite auf die verschiedene Ansprechweisen, sei es divers, männlich oder weiblich verzichtet. Alle Formulierungen sprechen gleichermaßen alle Geschlechter an.

1. Allgemeines
Für sämtliche, auch künftige Warenverkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Naturkost West GmbH (nachfolgend das „Unternehmen“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend jeweils der „Kunde“) gelten ausschließlich die Bedingungen dieser AGB sowie gegebenenfalls weitere vom Unternehmen verwendete und in die Geschäftsbeziehung einbezogene Bedingungen. Entgegenstehende, abweichende, zusätzliche und ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn das Unternehmen ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Im Schweigen des Unternehmens zu Bedingungen des Kunden und in der Entgegennahme der Zahlung liegt keine Zustimmung zu Bedingungen des Kunden. Bestimmungen in Rahmenvereinbarungen und Einzelverträgen, die das Unternehmen mit dem Kunden oder für diesen mit einer mit ihm gesellschaftsrechtlich oder vertraglich verbundenen Partei abgeschlossen hat, gehen, soweit einschlägig, die Bedingungen dieser AGB vor.

Eine Belieferung erfolgt ausschließlich an den Facheinzelhandel, Hofläden, Naturkostlieferdienste, Restaurants, Großverbraucher wie Kantinen oder andere Einrichtungen der
Gemeinschaftsverpflegung. Eine Belieferung von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.

2. Preise
Die Preise sind freibleibend. Insbesondere infolge starker Rohstoffpreis- und Wechselkursschwankungen sowie Inflation behält das Unternehmen sich vor, Verkaufspreise auch kurzfristig zu ändern.

Die in den Angeboten des Unternehmens genannten Preise sind Tagespreise in Euro ohne Umsatzsteuer, es sei denn, Bruttopreise werden gesondert kenntlich gemacht.

Die angegebenen Preise verstehen sich ohne Pfand, es sei denn, es ist etwas Anderes besonders vermerkt.

3. Bestellungen und Lieferungen
Der Kunde gibt durch die Bestellung ein verbindliches Angebot ab, welches das Unternehmen ausdrücklich oder durch Beginn der Lieferung annehmen kann. Dem Unternehmen steht es frei, eine Belieferung ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere, wenn die Belieferung außerhalb seines Ausliefergebiets erfolgen soll. Die jederzeitige Lieferfähigkeit der aufgeführten Waren wird nicht garantiert.

Der aktuell geltende Mindestauftragswert beträgt 650,- Euro. Änderungen des Mindestauftragswerts werden dem Kunden rechtzeitig bekanntgegeben. Der Auftragswert ist der Nettowarenwert der zugesagten Warenlieferung. Das Unternehmen behält sich vor, die Bestellung bei Nichterreichung des Mindestauftragswerts nicht auszuführen oder sie nur dann auszuführen, wenn der Kunde eine damit verbundene Aufwandsentschädigung zu tragen bereit ist. Korrekturen wie Pfandrückgaben, Reklamationen und Zukauf im Lager bleiben bei der Berechnung des Bestellwertes unberücksichtigt.

Individuelle Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wird ein vom Unternehmen bestätigter, konkreter Liefertermin oder die betriebsübliche Lieferzeit erheblich überschritten, kann der Kunde dem Unternehmen schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens sieben Werktagen setzen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine kürzere Nachfrist bestehen und dem Unternehmen schriftlich mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Nachfrist stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, für etwaige Schadensersatzansprüche gilt das jedoch nur, soweit sie nicht gemäß Ziffer 10 ausgeschlossen sind.

Über jede Lieferung hat der Kunde auf Verlangen eine Empfangsbestätigung zu unterzeichnen. Erfolgt die Anlieferung in Abwesenheit des Kunden oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten und kann der Empfang der Lieferung nicht durch den Kunden quittiert werden, werden Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch den Fahrer des Lieferfahrzeuges mittels Unterzeichnung des Lieferscheins dokumentiert.

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich nur bis hinter die erste verschließbare Tür; der Kunde hat dies zu ermöglichen. Befindet sich hinter der ersten verschließbaren Tür ein Hygienebereich, erfolgt die Lieferung grundsätzlich nur bis vor diese Tür.

Die die Ware anliefernden Personen sind gehalten, über die für die Anlieferung notwendigen Arbeiten hinausgehende Leistungen nicht zu erbringen; der Kunde kann solche Leistungen nicht verlangen. Müssen Transporthilfsmittel trotzdem von Mitarbeitenden des Unternehmens oder dessen Transportdienstleister entleert und/oder gereinigt werden, so können dem Kunden hierfür die entsprechenden Kosten belastet werden.

Teillieferungen sind zulässig. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde diese bei der Bestellung ausdrücklich ausgeschlossen hat oder wenn offensichtlich ist, dass die Teillieferung dem Kunden nicht zugemutet werden kann. Das Unternehmen ist berechtigt, für ausgeführte Teilleistungen Zwischenrechnungen auf die gelieferten Leistungen zu stellen.

Abholungen sind nicht möglich.

4. Risikoübergang
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Übergabe oder Versendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr an dem für die Versendung vorgesehenen Zeitpunkt oder, falls ein solcher nicht bestimmt ist, am Tag der Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Kunden über, anderenfalls mit Verlassen des Lagergeländes des Unternehmens.

5. Leergut und Transporthilfsmittel

Die Lieferung an den Kunden erfolgt unter Verwendung von Transporthilfsmitteln, wie Paletten/Rollbehältern/Kisten usw. grundsätzlich im Tauschverkehr. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware in den Transporthilfsmitteln in Empfang zu nehmen, die Transporthilfsmittel pfleglich zu behandeln und entleert und gereinigt bei der nächsten Ablieferung zurückzugeben.

Die dem Kunden zur Verfügung gestellten Gebinde (Paletten, Kasten, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Rollcontainer etc. – ausgenommen Einweggebinde) bleiben Eigentum des Unternehmens oder des jeweiligen Gebindelieferanten und werden dem Kunden als Sachdarlehen zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen.

Eine bestimmungswidrige Verwendung sowie jedwede Verfügung (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung, Veräußerung etc.) über die Gebinde ist unzulässig.

Ein für die Überlassung der Gebinde vom Unternehmen festgesetztes angemessenes Pfand ist bei Übergabe der Ware zu bezahlen.

Werden Mehrweg-Leergut oder sonstige Gebinde (inkl. Transporthilfsmittel) nicht oder nicht vollständig zurückgegeben, so kann das Unternehmen Ersatz in Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes – abzüglich des vom Kunden für diese Gebinde an das Unternehmen gezahlten Pfandbetrages – verlangen, wobei es dem Kunden freisteht, nachzuweisen, dass der eingetretene Schaden geringer ist.

6. Gewährleistung und Reklamationen
Das Unternehmen gewährleistet, dass die gelieferte Ware bei Lieferung die vertragsgemäße Beschaffenheit hat. Für Schadstofffreiheit oder Qualitätsunterschiede, die nicht im Einflussbereich des Unternehmens liegen, übernimmt das Unternehmen keine Gewährleistung.

Der Kunde hat Fertigpackungen auf vollständige und korrekte Kennzeichnungen zu überprüfen. Hierbei sind die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen des Bundesverbandes für Naturkost- und Naturwaren e.V. zu beachten.

Unvollständig oder falsch etikettierte Ware darf nicht in Verkehr gebracht werden. Sie muss vom Kunden unverzüglich reklamiert werden. Das Unternehmen weist darauf hin, dass bei allen Artikeln nicht die gesamte Produktkette aus GFSI-zertifizierten Lieferanten und Lageraktivitäten besteht.

Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Auslieferung auf Vollzähligkeit und Mängel zu überprüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Anlieferung, in Textform anzuzeigen.

Bereits bei der Anlieferung festgestellte Mängel sollen zusätzlich sofort mündlich gegenüber den die Ware abliefernden Personen angezeigt werden. Die die Ware abliefernden Personen sind jedoch nicht zur Anerkennung von Mängeln oder zur Abgabe sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen berechtigt.

Bei Mängeln, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung zunächst nicht erkennbar waren, hat die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung des Mangels in Textform zu erfolgen.

Jede Mängelanzeige muss eine eindeutige Zuordnung der beanstandeten Ware zu einer Lieferung des Unternehmens ermöglichen. Die Ware und ihre Verpackung sind bis zur Klärung getrennt von gleichartigen Waren anderer Lieferanten aufzubewahren. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, obliegt dem Kunden der Nachweis, dass die beanstandete Ware aus einer Lieferung des Unternehmens stammt.

Unterlässt der Kunde die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass Menge oder Beschaffenheit offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweichen, dass das Unternehmen eine Genehmigung des Kunden als ausgeschlossen betrachten musste.

Das Unternehmen leistet für Mängel durch Nacherfüllung Gewähr, d.h. indem das Unternehmen nach seiner Wahl gegen Rückgabe der mangelhaften Ware ersatzweise mangelfreie Ware überlasst oder, falls möglich, unentgeltlich die Ware nachbessert. Der Kunde kann nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung zweimalig scheitert, unmöglich ist oder vom Unternehmen unzumutbar verzögert oder ernsthaft und endgültig verweigert wird. Der Rücktritt wegen nicht vertragsgemäßer Leistung ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist oder der Kunde den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend zu vertreten hat. Darüber hinaus kann er in diesem Fall Schadensersatz in den Grenzen gemäß Ziffer 10 dieser AGB geltend machen, es sei denn, das Unternehmen hatte den Mangel nicht zu vertreten.

Anstelle des vorstehenden Absatzes gelten die gesetzlichen Regelungen, wenn der Kunde Waren, die an einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB weiterveräußert wurden (Verbrauchsgüter), als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher wegen bestehender Mängel berechtigt den Kaufpreis gemindert hat.

Sämtliche Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Ware hergeleitet werden, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz, verjähren in zwölf Monaten, beginnend mit Gefahrübergang, ausgenommen bei Vorsatz oder grobem Verschulden, bei Ansprüchen auf Ersatz für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie wenn das Unternehmen eine schriftliche Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat. Dies gilt auch für etwaige konkurrierende deckungsgleiche Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung. Abweichend davon gilt für Rückgriffsansprüche bei an einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB weiterveräußerten Waren (Verbrauchsgütern) § 478 BGB.

Um eine schnelle Kommunikation über Maßnahmen wie z.B. Rückrufaktion oder Warenrücknahmen zu ermöglichen, hat der Kunde dem Unternehmen in Textform eine E-Mail-Adresse mitzuteilen, unter der er während der Geschäftszeiten erreichbar ist und dem Unternehmen Änderungen seiner E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

Als Reklamationen können nicht anerkannt werden Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Auslieferung entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Schäden, die durch hohe Luftfeuchtigkeit und Temperatur in den Lager- und Verkaufsräumen des Kunden entstehen sowie durch gemeinsame Lagerung von einwandfreier und mangelhafter Ware im selben Raum. Das Unternehmen setzt die Kenntnisse der Lagerbedingungen und der Warenpflege voraus, die unbehandelte Naturprodukte erfordern.

Bestellte und mangelfreie Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen.

7. Zahlungsweise
Das Unternehmen verkauft und liefert unter der Bedingung der Zahlung per Lastschrift. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug sofort fällig. Bei Zahlungsverzug berechnet das Unternehmen gesetzliche Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. Wird die Lastschrift nicht eingelöst, tritt mit Rückgabe der Lastschrift ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein. Alle in diesem Zusammenhang durch die Rückgabe der Lastschrift verursachten Gebühren und Kosten sind vom Kunden zu ersetzen. Das Unternehmen ist in diesem Fall berechtigt, den Kunden von dann an auf Barkäufe zu verweisen (Bezahlung der Rechnung Zug um Zug ohne Abzug gegen Abgabe der Ware).

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten, konnexen oder synallagmatischen Gegenforderungen aufrechnen, die nicht verjährt sind; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Der Kunde ist auch zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die das Unternehmen gegenüber dem Kunden gegenwärtig hat oder künftig erwirbt, Eigentum des Unternehmens.

Wird Vorbehaltsware mit anderen Waren vermengt oder vermischt, so erlangt das Unternehmen Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware im Verhältnis zur übrigen vermischten Ware entspricht.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware – v.a. Verpfändung und Sicherungsübereignung – ist er nicht befugt.

Bei Veräußerung der Ware, unabhängig davon, ob verarbeitet, verbunden, vermengt, vermischt oder nicht, tritt der Kunde bereits jetzt seine gesamte Forderung gegen seinen Abnehmer in Höhe der gesamten offenstehenden Forderungen des Unternehmens gegen den Kunden an das Unternehmen ab.

Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde der Pfändung bzw. dem Zugriff des Dritten unter Hinweis auf die Sicherungsrechte des Unternehmens zu widersprechen und dem Unternehmen unverzüglich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen, bei Pfändungen insbesondere der Kopie des Pfändungsprotokolls, hiervon zu unterrichten.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs, können die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vom Unternehmen herausverlangt, in Besitz genommen und freihändig verwertet werden. Macht das Unternehmen den Eigentumsvorbehalt auf diese Weise oder ausdrücklich geltend oder pfändet das Unternehmen die Vorbehaltsware, so liegt darin stets ein Rücktritt vom Kaufvertrag.

9. Selbstbelieferungsvorbehalt und Höhere Gewalt

Wird das Unternehmen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen von seinen Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, obwohl es sich vor Vertragsschluss mit dem Kunden ordnungsgemäß und ausreichend in entsprechender Quantität und Qualität eingedeckt hat (kongruente Eindeckung), oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer ein, so wird das Unternehmen dem Kunden unverzüglich in Textform informieren. In diesem Fall ist das Unternehmen berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder, wenn das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit das Unternehmen seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, Pandemie, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Unternehmen schuldhaft herbeigeführt worden sind.

10. Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen das Unternehmen sind ausgeschlossen für alle Schäden, die nicht an der gekauften Ware selbst entstanden sind, wenn kein Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, von schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Übernahme einer Garantie oder der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet das Unternehmen nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Unter wesentlichen Vertragspflichten im Sinne des vorstehenden Satzes sind solche Verpflichtungen zu verstehen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach Inhalt und Zweck gerade gewähren soll, ferner solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

11. Schlussbestimmungen

Gegebenenfalls vom Unternehmen herausgegebene Preislisten und Ordersätze bleiben Eigentum des Unternehmens und sind streng vertraulich zu behandeln. Der Kunde bleibt bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung hinsichtlich aller nicht öffentlich bekannte Konditionen, Verkaufspreise und Rabatte für alle Sortimente und sonstigen Artikel zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit die betreffenden Informationen dem Kunden bereits rechtmäßig bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Der Kunde hat seine Mitarbeiter im gleichen Umfang zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Soweit zulässig, sind die Geschäftsräume des Unternehmens für beide Teile Erfüllungsort. Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche ist – soweit das Gesetz nicht zwingend anderes vorsieht – der Sitz des Unternehmens.

Unabhängig vom Sitz des Kunden unterfällt die vertragliche Beziehung samt der sich daraus ergebenden Ansprüche ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG-Abkommens.

Sollte eine der Bedingungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dieser AGB.